für ihren Drucker
Thema:

 

 

Letzte Aktualisierung: Juli 2009

Thema:

Biologische Vielfalt, Naturhaushalt und Landschaft

Unterthema:

Arten-, Lebensraum- und Landschaftsvielfalt

Indikator:

Fläche und Anzahl unzerschnittener verkehrsarmer Räume

Verteilung der Unzerschnittenen Verkehrsarmen Räume (UZVR) sowie Werte der effektiven Maschenweite (Meff)

Bundesland1)

Landesfläche
(in km2)
2)

Einwohner/km2
2)

Meff
(km2)3)

UZVR4)
(in km2)

UZVR
(in % der Landesfläche)

Anzahl der UZVR4)

 

 

 

 

1998

2003

2005

1998

2003

2005

Baden-Württemberg

35 752

299

 35

2 736

11

9

8

25

22

18

Bayern

70 549

176

 69

15 026

20

15

21

76

61

86

Brandenburg

29 477

87

 155

16 608

53

50

56

80

75

85

Hessen

21 115

288

 38

2 097

12

11

10

16

14

12

Mecklenburg-Vorpommern

23 174

75

 172

14 771

54

53

64

67

63

81

Niedersachsen

47 618

168

 96

17 085

19

21

36

58

59

106

Nordrhein-Westfalen

34 084

530

 28

1 230

3

3

4

6

4

5

Rheinland-Pfalz

19 847

204

 60

3 823

16

15

19

22

19

22

Sachsen

18 414

235

 70

4 176

24

13

23

28

14

22

Sachsen-Anhalt

20 445

123

 112

7 218

29

32

35

34

33

40

Schleswig-Holstein

15 763

179

 71

3 182

10

11

20

12

12

21

Thüringen

16 172

147

 103

6 190

41

34

38

36

33

33

Deutschland

357 030

231

 84

94 427

22

21

266

480

422

562

1) Saarland und die Stadtstaaten sind aufgrund ihrer geringen Flächengröße nicht in der Tabelle aufgeführt

2) Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2005

3) Esswein, H. & Schwarz-v. Raumer, H.-G. 2005

4) 31 UZVR > 100 km2 liegen im Grenzbereich zwischen den Bundesländern und werden in ihrer Fläche jeweils anteilig dem jeweiligen Bundesland zugerechnet, in der Summe für Deutschland jedoch nur einmal gezählt. Deshalb entspricht die Summe der UZVR in den Ländern nicht der Anzahl der UZVR für Deutschland

Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN), Daten zur Natur 2004 und 2008

Fachliche Bewertung

Große zusammenhängende Räume mit geringer Fragmentierung, Zerschneidung und Verlärmung durch Siedlungs- und Verkehrsflächen stellen eine endliche Ressource dar und können, wenn überhaupt, dann nur mit hohem Aufwand wieder hergestellt werden. Noch rund 26 % der Gesamtfläche Deutschlands sind von unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen mit einer Mindestgröße von 100 km² bedeckt (Stand 2005). Im Osten liegt der prozentuale Flächenanteil der UZVR an der Landesfläche mit 23 % in Sachsen und bis 64 % in Mecklenburg-Vorpommern deutlich über dem in den westlichen Flächenländern mit 4 % in Nordrhein-Westfalen und 36 % in Niedersachen. Ein Vergleich der UZVR aus vergangenen Jahren ist nur mit erheblichen Einschränkungen möglich, da die Zerschneidungskriterien im Jahr 2000 in Abstimmung mit der Länderinitiative für einen gemeinsamen Satz von Kernindikatoren (LIKI) geändert wurden.

Bedeutung

Die zunehmende Flächeninanspruchnahme in Deutschland durch Siedlungs- und Verkehrsflächen führt zu einem permanenten Landschaftsverbrauch. Darunter ist nicht nur eine Umwidmung von Freifläche in versiegelte Siedlungs- und Verkehrsfläche zu verstehen (siehe Indikator „Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche“), sondern auch eine weit reichende Beeinträchtigung der Funktions- und Leistungsfähigkeit von Naturhaushalt und Landschaftsbild. Für die meisten Tier- und Pflanzenarten bedeutet eine weitere Zerschneidung und Verinselung einen irreversiblen Verlust an Lebensraum. Aufgrund der Anlage der UZVR als bundesweiter Sammelindikator sind sie grundsätzlich auch in der Lage, andere Naturhaushaltsfunktionen, wie Grundwasserakkumulation oder natürliche Bodenfunktionen abzudecken. In unmittelbarer Nähe von städtischen Ballungsgebieten können sich unzerschnittene verkehrsarme Räume zudem durch Luftzirkulation und Luftaustausch positiv auf das Stadtklima auswirken. Auch für das Naturerleben des Menschen ist es wichtig, Räume zu erhalten, die großflächig unzerschnitten und nicht verlärmt sind. Deshalb sollte in oder in der Nähe von intakten UVZR mit entsprechender Naturraumausstattung auf Infrastruktur-, Siedlungs- und Gewerbevorhaben sowie auf Großprojekte für eine touristische Infrastruktur verzichtet werden.

Das Bundesamt für Naturschutz definiert unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR) als Räume, die eine Mindestgröße von 100 km² haben. Als Zerschneidungskriterien wurden gemäß Abstimmung mit LIKI folgende Parameter verwendet (Daten zur Natur 2008):

1.         Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen > 1000 Kfz/24h

2.         Bahnen: mehrgleisig oder eingleisig und elektrifiziert, Tunnel > 1000 m nicht zerschneidend

3.         Kanäle der Schifffahrtsklasse 4

4.         Siedlungen >93 ha (DLM 25O)

5.         Flughäfen (DLM 25O)

6.         große Wasserflächen werden nicht berücksichtigt

7.         Stichstraßen — Zähllücke bis zur UZVR-Grenze max. 2,5 km

Im Jahr 2000 wurden auch in den alten Bundesländern nicht mehr flächendeckend die Verkehrsmengen alter Kreisstraßen gezählt.

Methodik der Indikatorenbildung

Auf Basis der Verkehrsmengenkarten der Flächenländer und des Bahnstreckennetzes, der laufenden Verkehrsmengenermittlung auf Kreisstraßen sowie der Projekte des „Bedarfsplans Straße“ des Bundes-Verkehrswegeplans hat das Bundesamt für Naturschutz die Karte der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume erstellt und anschließend mittels eines geografischen Informationssystems ausgewertet [1]. Vergleichbare Zahlen hinsichtlich der Anzahl der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZVR) in den Ländern für vergangene Jahre können wegen unterschiedlicher Erhebungsmethoden nur schwer und nicht vollständig vergleichbar angegeben werden.

Der UMK-Indikator „Landschaftszerschneidung“ ergänzt die UZVR durch den Teilindikator „effektive Maschenweite (meff in km²)“, der den mittleren Zerschneidungsgrad des Landes anzeigt. Die effektive Maschenweite ist ein errechneter Mittelwert für die Maschengröße des Verkehrsnetzes nach der Methode von Jochen Jaeger (2002), die neben der Größe aller Teilräume auch die Struktur der Zerschneidung des gesamten betrachteten Raums berücksichtigt [2].

Die Verwendung der zwei Teilindikatoren verbindet die Vorteile beider Methoden

·         UZVR - Große unzerschnittene verkehrsarme Räume > 100 km² sind als besonders schutzwürdige Flächen anschaulich und leicht vermittelbar,

·         Meff – Liefert eine Flächendeckende Aussage und ist besonders relevant in Regionen, in denen es kaum noch große unzerschnittene verkehrsarme Räume gibt.

Bewertungsgrundlagen

Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (2002):

D. Indikatoren und Ziele: I. Generationengerechtigkeit: 4. Flächeninanspruchnahme: Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf max. 30 ha pro Tag im Jahr 2020

Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt (2007):
Der derzeitige Anteil der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume > 100 km² (UZVR) bleibt erhalten (Kap. B 2.8).

Dabei stehen die UZVR mit folgenden konkreten Visionen in Verbindung.

(B1) Schutz der biologischen Vielfalt, Stopp des Biodiversitätsschwunds und positive Trendentwicklung, ... (B 1.1.3) Vielfalt der Lebensräume, . (B 1.3) Erhaltung und Entwicklung der strukturellen und biologischen Vielfalt, Eigenart und Schönheit aller bedeutsamen Landschaften.. (B 2.4) Erhalt der biologischen Vielfalt in Agrarökosystemen, ..., ... (B 2.7) Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf max. 30 ha pro Tag im Jahr 2020, (B 2.8) Nachhaltige Mobilitäts- und Verkehrskonzepte zur Erhaltung der biologischen Vielfalt.

Vorschlag des Umweltbundesamtes: Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch Siedlung und Verkehr – Materialienband (UBA-Texte 90/03, Berlin, Dezember 2003):
Die Anzahl der jeweils noch vorhandenen unzerschnittenen Flächen über 140, 120, 100, 80 und 64 km2 soll künftig erhalten bleiben. ... Vor allem die unzerschnittenen Flächen über 100 km2 sollten in ihrem Kern als Tabu-Zonen behandelt werden. Außerdem werden erste Handlungsziele in Bezug auf den Indikator effektive Maschenweite Meff vorgeschlagen.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt Nr. L 206 vom 22/07/1992 S. 0007 – 0050): Art. 3 Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten:
(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz ... muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Amtsblatt Nr. L 197 vom 21.07.2001, S. 30-37):
Art. 3 Abs. 5 i. V. mit Anhang II, Nr. 2: Für die Bestimmung der Erheblichkeit der voraussichtlichen Umweltauswirkungen ... ist die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale zu bestimmen.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25.03.2002, BGBl. I S. 1193:
§ 2 Abs. 1 Nr. 11: Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. § 2 Abs. 1 Nr. 13: ... Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen ... Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereit zu stellen.

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18.08.1997, BGBl. I S. 2081:
§ 2 Abs. 2 Nr. 3: Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen sind unter Beachtung ihrer ökologischen Funktionen zu gewährleisten.

Maßnahmen zur Zielerreichung

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25.03.2002, BGBl. I S. 1193:
§ 2 Abs. 1 Nr. 12: Bei der Planung von ortfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. ... Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.

Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt (2007), Kap. B 2.8 Mobilität:
Folgendes wird angestrebt:

Erarbeitung eines umfassenden Konzeptes zur Minimierung von Zerschneidungseffekten bis zum Jahre 2010, Gestaltung von Bundesverkehrswegeplan und Verkehrswegekonzepten so, dass erhebliche Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt vermieden werden, Entwicklung eines bundesweiten Konzeptes zur Sicherung vorhandener UZVR bis 2010, weiterhin Sicherstellung der Einbeziehung der Naturschutzaspekte bei der europäischen Verkehrswegeplanung (v. a. Transeuropäische Netze (TEN), COST-Programme, IENE).

Leuchtturmprojekt G 6: „Zukunftsfähige Landschaftsentwicklung – Wiedervernetzung für eine nachhaltige Bewahrung der Biologischen Vielfalt: Entwicklung eines bundesweiten Maßnahmenprogramms zur Überwindung eines bundesweiten Maßnahmenprogramms zur Überwindung von Barrieren und zur Wiedervernetzung ökologischer Systeme“

Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (2002), S. 132:
Zur Vermeidung von Flächenzerschneidungen achtet die Bundesregierung nach den geltenden Planungsgrundsätzen auf eine stärkere Bündelung der Verkehrstrassen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl. 2002, Teil I, Nr. 22)

[1] Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Daten zur Natur 1999, 2002, 2004, Bonn – Bad Godesberg und Gawlak, C.: Unzerschnittene verkehrsarme Räume, NuL (76.Jg.) 11/2001, S. 481 f

[2] Jochen Jäger et. al.: Arbeitsbericht Juni 2002 (Nr. 214) der Akademie der Technikfolgenabschätzung Baden-Württemberg „Landschaftszerschneidung in Baden Württemberg“

 

 


Quelle

Bundesamt für Naturschutz