für ihren Drucker

Auswertung von Abfallbilanzen der Bundesländer nach getrennt erfassten Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushalten

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Seit dem 24.03.2006 läuft die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten unter der Regelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Seitdem können Bürgerinnen und Bürger ihre Elektroaltgeräte entgeltfrei an den Kommunalen Sammelstellen abgeben – die Kosten der Entsorgung übernehmen die Hersteller. Dabei müssen vorgegebene Verwertungs- und Recyclingquoten eingehalten werden. Die Bilanz der Jahre 2006 bis 2010 ist dabei positiv: Die erreichte Sammelmenge ist im Durchschnitt mehr als doppelt so hoch wie durch das ElektroG aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben, auch die geforderten Verwertungs- und Recyclingquoten werden sicher erfüllt. Dennoch bestehen weitere Verbesserungspotentiale – zum Beispiel bezüglich der Rückgewinnung von Edel- und Sondermetallen.

Elektro- und Elektronikgeräte stellen eine sehr dynamische Produktgruppe mit sich ständig veränderndem Portfolio dar. Sie zeichnen sich weiterhin durch immer kürzer werdende Lebenszyklen und steigende Verkaufszahlen sowie hohe Wertstoffgehalte aus. Aus Umweltschutzsicht stellt diese große Produktpalette ein schwer kalkulierbares Gemisch von Wert-, Schad- und Reststoffen dar. Besonders schadstoffhaltig sind zum Beispiel Quecksilberschalter, PCB-haltige Kondensatoren, Bildschirmröhrenglas, FCKW-haltige Kühlschränke, Gasentladungslampen und LCD-Bildschirme mit Leuchtstoffröhren.

Eine ordnungsgemäße Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte besteht im Wesentlichen in der Entfrachtung der Geräte von den schadstoffhaltigen Teilen und in der Gewinnung von Wertstofffraktionen wie zum Beispiel Metallen (unter anderem Eisen, Kupfer, Edelmetalle) und Kunststoffen.

Die Europäische Union hat mit dem Ziel einer Verringerung der Umweltbelastung durch Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Januar 2003 zwei Richtlinien erlassen – die so genannten WEEE- und RoHS-Richtlinien.

Die europäische Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) [1] wurde am 27.1.2003 beschlossen und ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 13.2.2003 in Kraft getreten. Wesentliche Inhalte der Richtlinie sind:

  • die getrennte Sammlung, Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie die Festlegung von Sammelzielen und Verwertungsquoten,
  • die kostenlose Rückgabemöglichkeit für private Haushalte und Vertreiber,
  • die Übernahme der Produktverantwortung für die Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung der Geräte durch die Hersteller.

Die Richtlinie setzt dabei folgende Eckpunkte:

Für Altgeräte aus privaten Haushalten sind mindestens durchschnittlich 4 kg je Einwohner und Jahr getrennt zu erfassen (Sammelquote für Geräte aus privaten Haushalten).

Die Geräte sind den folgenden zehn Kategorien zugeordnet:

  • Große Haushaltsgeräte (zum Beispiel Kühlschränke, Waschmaschinen),
  • Kleine Haushaltsgeräte (unter anderem Toaster, Uhren),
  • IT- und Telekommunikationsgeräte (zum Beispiel Computer, Drucker, Telefone),
  • Unterhaltungselektronik (zum Beispiel Fernsehgeräte, Hi-Fi-Anlagen),
  • Beleuchtungskörper (unter anderem Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Natriumdampflampen; ausgenommen sind Wohnraumleuchten und Glühbirnen),
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge (beispielsweise Bohrer, Nähmaschinen),
  • Spielzeug, Freizeit- und Sportgeräte (unter anderem Elektrische Eisenbahnen, Videospiele, Spielautomaten),
  • Medizinische Geräte (zum Beispiel Dialysegeräte),
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente (zum Beispiel Rauchmelder, Thermostate),
  • Automatische Ausgabegeräte (zum Beispiel Getränkeautomaten).

Der Wiederverwendung [2] ganzer Geräte ist der Vorzug vor der Behandlung zu geben.

Für alle nicht wiederverwendeten Geräte müssen je nach Kategorie Verwertungsquoten [3] zwischen 70 und 80 % und Recyclingquoten [4] zwischen 50 und 80 % erreicht sein.

Weiterhin sind konkrete Schadstoff reduzierende Behandlungsmaßnamen der Altgeräte, zum Beispiel Ausbau der Bildröhren aus Fernsehgeräten (näheres hierzu siehe im Beitrag „Verwertung von Altglas“) oder Separierung der bromierten Kunststoffteile und quecksilberhaltigen Bauteilen, durchzuführen.

Im Rahmen eines Recast-Verfahrens wurde die WEEE-Richtlinie überarbeitet. Die novellierte Fassung 2012/19/EU [5] trat am 13. August 2012 in Kraft, die nationale Umsetzungsfrist endet zum 14. Februar 2014.

Wesentliche Neuerungen der überarbeiteten Richtlinie sind:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs auf einen sogenannten „Open Scope“ nach einem Übergangszeitraum von 6 Jahren
  • Aufnahme von Photovoltaik-Modulen in den Anwendungsbereich unmittelbar mit Inkrafttreten der Richtlinie
  • Erhöhung der Sammel- und Verwertungsziele
  • Einführung einer Rücknahmeverpflichtung in Bezug auf „sehr kleine“ Elektroaltgeräte (≤ 25cm) für Vertreiber von Elektro- oder Elektronikgeräten mit einer diesbezüglichen Verkaufsfläche von mind. 400 m², soweit bestehende alternative Sammelsysteme nicht die gleiche Effektivität besitzen
  • Enge Mindestvoraussetzungen für die Verbringung von gebrauchten Elektro- oder Elektronikgeräten ins nicht-europäische Ausland um sicherzustellen, dass es sich nicht um Elektroaltgeräte handelt.

Die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten wird durch die im Juni 2011 ebenfalls neu gefasste Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) [6] geregelt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat die neue „Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroStoffV-E) veröffentlicht, mit der die Neufassung der europäischen RoHS-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Den Richtlinien WEEE und RoHS liegt das Prinzip der Produktverantwortung der Hersteller zugrunde.

Mit dem am 24. März 2005 in Kraft getretenen Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz [7]) hat Deutschland sowohl die WEEE-Richtlinie als auch die Richtlinie 2002/95/EG (alte RoHS), in nationales Recht umgesetzt. Durch das Gesetz haben Verbraucherinnen und Verbraucher seit dem 24. März 2006 die Möglichkeit, alte Elektro- oder Elektronikgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abzugeben. Die Hersteller sind verpflichtet, die dort gesammelten Altgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen.

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der WEEE-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Daten über die Rücknahme und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten an die Europäische Kommission berichten. In den Jahren 2006 bis 2010 wurden durchschnittlich 8,2 Kilogramm Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr zurückgenommen. Die geforderte Sammelmenge von vier Kilogramm pro Einwohner und Jahr wird damit deutlich übererfüllt. Die Verwertungsquote über alle Kategorien betrug im Schnitt über 90 %, die Recyclingquote gut 80 %. Bezogen auf die einzelnen Gerätekategorien werden die jeweils spezifisch geforderten Verwertungs- und Recyclingquoten eingehalten.

Für die Berichterstattung werden über die stiftung elektro-altgeräte register sowie das Statistische Bundesamt erfasste Daten verwendet. Bei den von der stiftung elektro-altgeräte register zusammengefassten Daten handelt es sich um Angaben der Meldepflichtigen (Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, optierende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Vertreiber). Das Statistische Bundesamt fasst die von den Statistischen Landesämtern bei den Erstbehandlungsanlagen erhobenen Daten zusammen. Bei beiden Meldewegen (stiftung elektro-altgeräte register und Statistisches Bundesamt Deutschland) spielen die Erstbehandler eine zentrale Rolle. Das Umweltbundesamt hat zur Unterstützung der Erstbehandler und zur Optimierung der Datenerfassung eine „Praxishilfe“ einschließlich entsprechender Datenformulare veröffentlicht.

Für die Zukunft stellen sich neue Herausforderungen für die Entsorgung von Elektroaltgeräten. Ein Zukunftsthema ist die Rückgewinnung besonders in den Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie enthaltener Edel- und Sondermetalle. Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass derzeit relevante Mengen an Gold, Silber, Palladium und anderen Metallen während der Aufbereitung in Fraktionen gelangen, aus denen diese Metalle nicht gezielt zurückgewonnen werden können. Die Stoffkreislaufschließung dieser Metalle ist aber aus Sicht des Ressourcenschutzes und der Nachhaltigkeitsbestrebungen anzustreben. Weitere Herausforderungen stellen sich durch „junge“ Produkte, die in absehbarer Zeit in großen Mengen in den Abfallstrom gelangen werden. Ein Beispiel hierfür sind die LCD-Bildschirme, die sowohl Wertstoffe als auch Schadstoffe enthalten und für deren hochwertige Behandlung bisher nur in Ansätzen Verfahren existieren.

Das Bundesumweltministerium hat die Daten für die Berichterstattung an die EU-Kommission für die Jahre 2006 bis 2010 im Internet verfügbar gemacht.

siehe Tab. „Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland: Daten 2006 zur Erfassung, Wiederverwendung und Behandlung“,

siehe Tab. „Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland: Daten 2007 zur Erfassung, Wiederverwendung und Behandlung“,

siehe Tab. „Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland: Daten 2008 zur Erfassung, Wiederverwendung und Behandlung“.

siehe Tab. „Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland: Daten 2009 zur Erfassung, Wiederverwendung und Behandlung“.

siehe Tab. „Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland: Daten 2010 zur Erfassung, Wiederverwendung und Behandlung“.

[1] Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie))

[2] Mit „Wiederverwendung“ werden Maßnahmen bezeichnet, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Rücknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern gebracht werden (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Art. 3 (d))

[3] Unter „Verwertung“ fallen die anwendbaren Verfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Art. 3 (f))

[4] Mit „Recycling“ wird die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung, das heißt der Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme bezeichnet (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Art. 3 (e))

[5] Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)

[6] Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)

[7] Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)

 

Letzte Aktualisierung

Oktober 2012