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Ablagerung von Abfällen auf Deponien

Ablagerung von Abfällen auf Deponien

Am 16. Juli 2009 liefen die Übergangsfristen der europäischen Deponierichtlinie (1999/31/EG) aus. Von diesem Tag an sollten alle in Europa betriebenen Deponien den gemeinsamen Anforderungen genügen oder stillgelegt sein. Deutschland hat dieses Ziel erfüllt, doch trifft das nicht auf alle Mitgliedsstaaten zu.

Die Deponierichtlinie regelt die umweltverträgliche Ablagerung von Abfällen auf Deponien und wurde im Jahr 1999 verabschiedet. Sie enthält zum Beispiel Anforderungen an den Standort und an die Abdichtungssysteme für jede Deponieklasse, an die Organisation des Betriebes und an das Personal, an die finanzielle Sicherheit sowie an die Sickerwasser- und Deponiegasfassung, sie regelt aber auch die erforderlichen Bau- und Überwachungsmaßnahmen bei der Stilllegung und der Nachsorge von Deponien. Mit einer Entscheidung des Rates (2003/33/EG) wurden 2002 ergänzend noch Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien festgelegt. So gibt es zum Beispiel für jede Deponieklasse unterschiedlich hohe Grenzwerte für Schadstoffe.

Ähnliche Regelungen galten zwar in Deutschland schon seit Anfang der 1990er Jahre mit den Verwaltungsvorschriften TA Abfall und TA Siedlungsabfall. Die buchstabengetreue Umsetzung der europäischen Vorgaben musste aber auf dem Rechtsniveau von Verordnungen erfolgen. Dies geschah in den Jahren 2001 und 2002 mit der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung. 2005 wurde zusätzlich eine Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien erlassen. Die Vielzahl der miteinander verbundenen Regelungen zu Deponien in Deutschland war schwer zu durchdringen und führte 2009 zu einer Zusammenfassung mit grundsätzlichen Vereinfachungen in einer einzigen neuen Deponieverordnung (vom 27. April 2009).

Altdeponien, welche den Anforderungen nicht genügten, waren aus Umweltschutzgründen nachzurüsten. Neben der Erfüllung der betrieblichen Anforderungen und der Errichtung von Sickerwasserreinigungsanlagen betraf dies hauptsächlich die Deponiegasfassung und -verwertung. Dabei wird das in den Deponien entstehende Treibhausgas Methan gefasst, energetisch genutzt oder zerstört und zusätzlich Energie gewonnen. Bereits verfüllte Deponieabschnitte werden abgedeckt, um die Gasemissionen zu kontrollieren und den Sickerwasseranfall zu minimieren.

Deponien, die aus technischen Gründen nicht angepasst werden konnten, waren nach dem strengerem deutschen Recht überwiegend zum Juli 2005 zu schließen (so können zum Beispiel in wirtschaftlicher Weise keine nachträgliche Abdichtungen an der Deponiebasis eingebaut oder der Untergrund in seinen Eigenschaften verändert werden). Unter bestimmten Voraussetzungen war ein Weiterbetrieb bis spätestens Juli 2009 (europäischer Fristauslauf) zulässig. Die vorzeitigen Schließungen führten entgegen den Erwartungen nicht zu Gefährdungen der Entsorgungssicherheit, da die ebenfalls seit 2005 in Deutschland erforderliche Vorbehandlung hausmüllartiger Abfälle und die stetig vermehrte Abfallverwertung die auf Deponien abzulagernden Abfallmengen stark verringerten (siehe Tab. „Entwicklung der Deponiezahl und Ablagerungsmengen“). Es sind ausreichend Deponiekapazitäten vorhanden (siehe Tab. „Deponiezahl, Ablagerungsmengen, Restvolumen und auf Deponien verwertete Abfallmengen nach Deponieklassen“). Deren Verteilung über die Bundesländer ist in der Abbildung „Deponieanzahl, Ablagerungsmenge und Restvolumen nach Bundesländern“ dargestellt. Die vorzeitige Stilllegung und Sanierung ungeeigneter Deponien hat erhebliche Entlastungen von Boden, Grundwasser und Atmosphäre zur Folge und kommt Mensch und Umwelt zugute.

Bei der Anlieferung der Abfälle an der Deponie wird überprüft, ob der Abfall die für die jeweilige Deponieklasse geltenden Schadstoffgrenzwerte (genannt: Zuordnungswerte) einhält. Dies gilt für inerte, nicht gefährliche oder gefährliche Abfälle gleichermaßen. Bei einigen Abfallarten können die Zuordnungswerte nur durch eine Behandlung der Abfälle erreicht werden, so zum Beispiel bei allen hausmüllähnlichen Abfällen aufgrund der strengen Begrenzung des organischen Abfallanteils in Deutschland. Biologisch abbaubare Abfälle führen zur Bildung von Deponiegas, welches etwa zur Hälfte aus dem stark klimarelevanten Methan besteht und nicht freigesetzt werden soll. Die Vorbehandlung erfolgt zum Beispiel durch Verbrennung mit Energierückgewinnung in Müllverbrennungsanlagen oder durch mechanisch-biologische Behandlung mit Erzeugung von Ersatzbrennstoffen. Die Verringerung der Emission von Deponiegas ist auch ein Ziel der EU-Deponierichtlinie. Die Mitgliedsstaaten mussten der europäischen Kommission ihre Strategien zur Verringerung der Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle in drei Stufen bis 2016/2020 benennen.

Der Hauptzweck der Deponien besteht zwar in der Beseitigung von Abfällen, doch können bei baulichen Maßnahmen auch Abfallverwertungen stattfinden, insbesondere wenn durch die Abfallverwendung Primärrohstoffe ersetzt werden. Solche Baumaßnahmen sind zum Beispiel die Herstellung der Abdichtungs- und Dränageschichten, des erforderlichen Oberflächenprofils oder der Rekultivierungsschicht. Verwertet werden hierbei überwiegend mineralische Abfälle wie Bauabfälle, Bodenaushub oder Straßenaufbruch. Die Entwicklung der auf Deponien verwerteten Abfallmengen von 2002 bis 2009 zeigt die Abbildung „Auf Deponien verwertete Abfallmengen“. Erhebliche Materialmengen werden insbesondere bei der Stilllegung von Deponien benötigt. Nahezu 200 der ehemaligen Hausmülldeponien wurden 2005 stillgelegt und erfordern noch heute den Einsatz großer Materialmengen für den umweltverträglichen Deponieabschluss. Damit bei diesen Maßnahmen die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos erfolgt und Scheinverwertungen verhindert werden, enthält die Deponieverordnung entsprechende Regelungen.

Deponien werden auch weiterhin Bestandteil einer funktionierenden Abfallwirtschaft sein, auch über das Jahr 2020 hinaus. Die Bestrebungen sind zwar auf eine möglichst vollständige Verwertung von Abfällen ausgerichtet, doch sind dem aus Umweltschutz- und Wirtschaftsgründen mitunter Grenzen gesetzt. In den Produkten/Abfällen enthaltene Schadstoffe sollen im Wirtschaftskreislauf nicht angereichert, sondern möglichst ausgeschleust werden. Die Schadstoffsenke Deponie ist hier oftmals die einzige wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit.

Die Mahnung der EU-Kommission, Anforderungen des Binnenmarktes und der Warenverkehrsfreiheit in der Deponieverordnung korrekt umzusetzen, sowie bisherige Vollzugserfahrungen in den Ländern machten eine Reihe von Änderungen in der Deponieverordnung von 2009 erforderlich. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Neuaufnahme einer Gleichwertigkeitsklausel für Materialien, Komponenten und Systeme von Deponieabdichtungen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie die Änderungen bei den Anforderungen an die Abfallablagerung in Untertagedeponien. Daneben betreffen zahlreiche Änderungen überwiegend redaktionelle, klarstellende oder aktualisierende Anpassungen, wie z.B. bei den Untersuchungs- und Analysenmethoden. Die Änderungsverordnung gilt ab Dezember 2011.

 

Letzte Aktualisierung

Oktober 2011