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Daten zur Umwelt - Umweltzustand in Deutschland -
Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Eine nachhaltige Politik der Schonung natürlicher Ressourcen misst der Schaffung geschlossener Stoffkreisläufe eine hohe Bedeutung zu - von der Gewinnung der Rohstoffe aus der Umwelt über die Produktion, die Nutzung und den Konsum bis hin zur Sammlung, Wiederverwendung und möglichst hochwertigen Verwertung.
Die moderne Abfallwirtschaft ist integraler Bestandteil eines nachhaltigen Stoffstrommanagements. Priorität hat ein möglichst hoher Grad der Nutzung aus der Natur bereits entnommener Materialien, um Ressourcen einzusparen und die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Angestrebt wird eine noch stärkere Entkopplung des Abfallaufkommens vom Wirtschaftswachstum auch im Siedlungsabfallbereich.
Das umweltpolitische Ziel der Bundesregierung ist, durch konsequente Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung, durch Recycling oder ihre energetische Nutzung die im Abfall gebundenen Stoffe und Materialien vollständig zu nutzen und somit den weitestgehenden Ausstieg aus der Deponierung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten.
Das 6. Umweltaktionsprogramm der EU aus dem Jahre 2002 und die Vermeidungs- und Recyclingstrategie der EU vom Dezember 2005 sind hinsichtlich der Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft zentrale Basisdokumente auf europäischer Ebene. Zur Zielerreichung gilt es, die Ressourcenschonungspotenziale mit geeigneten Instrumenten über den gesamten Lebensweg eines Produktes zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitergehende Abfallvermeidung, Kreislaufschließung bzw. schadlose Beseitigung zu erreichen.
Um die Anforderungen an die Abfallvermeidung, Abfallverwertung und an die umweltverträgliche Abfallbeseitigung in der Europäischen Union (EU) zu harmonisieren, hat die Union seit 1974 zahlreiche Richtlinien und Verordnungen erlassen und das Abfallrecht der Mitgliedsstaaten entscheidend geprägt. Unter den europäischen Richtlinien nimmt die Abfallrahmenrichtlinie die zentrale Stellung ein. Sie enthält neben der Definition des Abfallbegriffs, der Entsorgungsmaßnahmen und der in die Pflicht genommenen Erzeuger und Besitzer die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Vermeidung sowie zur umweltverträglichen Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
Durch die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments wurde am 17. Juni 2008 eine Einigung zur Novellierung der EG-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) erzielt, die im Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Sie stärkt durch neue Instrumente wie Produktverantwortung und Abfallvermeidungsprogramme das oberste Ziel moderner Abfallpolitik, die Abfallvermeidung sowie in zweiter Instanz die Verwertung von Abfällen, indem Getrennthaltungspflichten und Recyclingquoten für bestimmte Abfälle eingeführt werden. Mit der Präzisierung des Begriffes „Abfall“ wird erhöhte Rechtssicherheit geschaffen.
EU-weite Regelungen gelten darüber hinaus für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, für die verbindliche Einstufung von gefährlichen Abfällen, für die Anforderungen an Deponien und Abfallverbrennungsanlagen sowie für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Schließlich hat die EU auch Richtlinien geschaffen, durch die spezifische Produktabfälle vermieden und verwertet werden sollen. So bestehen etwa Regelungen für einzelne zum Teil schadstoffhaltige Produktabfälle wie polychlorierter Biphenyle (PCB) und polychlorierter Terphenyle (PCT), für Verpackungen, Batterien, für Altfahrzeuge sowie Elektro- und Elektronikgeräte.
Grundlage für das Abfallrecht in Deutschland ist das am 01.06.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen: das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG, BGBl I S.212). Mit ihm wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in deutsches Recht weiter umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert. Ziel des neuen Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Gleichzeitig soll durch die Übernahme EU-rechtlicher Begriffe und Definitionen sowie die Präzisierung zentraler Regelungen die praktikable und rechtssichere Anwendung des Gesetzes erleichtert und unnötige Bürokratielasten abgebaut werden [1]
Kern des Gesetzes ist eine fünfstufige Abfallhierarchie:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
- Beseitigung
Eine verantwortungsvolle Wahrnehmung der Produktverantwortung dient der Vermeidung von Abfällen. Das bedeutet zum einen, Produkte und Stoffe mit größtmöglicher Lebensdauer zu entwickeln. Andererseits gilt es, Produktionsverfahren einzuführen, bei denen möglichst wenige Abfälle anfallen. Die Verwertung zielt wiederum auf die möglichst umfassende, hochwertige und umweltverträgliche Nutzung der stofflichen und energetischen Potenziale des Abfalls.
Die allgemeinen Pflichten des Gesetzes werden durch eine Reihe von Rechtsvorschriften konkretisiert. Hierzu zählen insbesondere die Regelungen zur Produktverantwortung (Verordnungen zu Verpackungsabfällen, Altfahrzeugen, Altöl, Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträglichen Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren), zur Identifikation gefährlicher Abfälle (Abfallverzeichnisverordnung), die Anforderungen an eine umweltverträgliche Verwertung von Abfällen (etwa Gewerbeabfallverordnung, Altholzverordnung, Versatzverordnung sowie Anforderungen an die umweltverträgliche Abfallbeseitigung (Deponieverordnung). Für radioaktive Abfälle gilt das Atomgesetz.
Die Kreislaufwirtschaft erwirtschaftet als bedeutender Wirtschaftsfaktor in Deutschland mit ca. 250 000 Beschäftigten einen jährlichen Umsatz von etwa 50 Milliarden Euro.
[1] Eckpunkte des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes, BMU, März 2012

